Juristische Seminare für Europäische Betriebsräte
Schwerpunkt: Neuverhandlung von EBR-Vereinbarungen
12. bis 15. November 2024 in Würzburg
Am 24. Januar 2024 beschloss die Europäische Kommission einen Textentwurf zur Revision der EBRRichtlinie. Damit begann offiziell das Gesetzgebungsverfahren, das das Europäische Parlamant im Februar 2023 gefordert hatte. Viele Forderungen der Parlamentarier und der Gewerkschaften wurden von der Europäischen Kommission aufgegriffen. Die Änderungen werden jedoch voraussichtlich nicht in allen Fällen automatisch greifen. Bestehende EBRVereinbarungen
müssen angepasst werden. Im Seminar werden die kritischen Punkte behandelt, um sich hierauf vorzubereiten.
Die wichtigsten Punkte aus dem Gesetzesentwurf:
- Künftig sollen mindestens zwei Plenarsitzungen jedes Jahr stattfinden
- Der Begriff der "länderübergreifenden Angelegenheiten" wird erweitert
- Der Text enthält eine Klarstellung, dass die Anhörung des EBR grundsätzlich vor der endgültigen Entscheidung der zentralen Leitung erfolgen muss
- In EBR-Vereinbarungen müssen künftig die finanziellen Rahmenbedingungen für den Einsatz von Sachverständigen, für Rechtsstreitigkeiten und Schulungen und das Format von EBR-Sitzungen (Präsenz oder Videokonferenz) geregelt werden
- Soweit möglich soll jedes Geschlecht 40% der Sitze im EBR und engeren Ausschuss erhalten
- Vertraulichkeitserfordernisse müssen von der zentralen Leitung klarer begründet werden
- Jedes EU-Land soll in seinem nationalen EBRGesetz wirksame, abschreckende und verhältnismäßige Sanktionen festlegen, die Schwere, Dauer, Folgen und den vorsätzlichen
oder fahrlässigen Charakter der Straftat berücksichtigen. Bei der Höhe von Geldstrafen sind Größe und finanzielle Situation des sanktionierten Unternehmens (zum Beispiel
der Jahresumsatz) und andere relevante Kriterien zu berücksichtigen - Die sogenannten "freiwilligen" EBR-Vereinbarungen aus der Zeit vor September 1996 sollen ihren Sonderstatus verlieren
Um die Effizienz von Europäischen Betriebsräten zu erhöhen, gelten die neuen Anforderungen über die finanziellen und materiellen Ressourcen (Sachverständige, Gerichtskosten, Schulungen) grundsätzlich für alle bereits bestehenden EBR-Vereinbarungen, auch für "freiwillige" Vereinbarungen aus der Zeit vor dem 22. September 1996. Falls sie diese Anforderungen noch nicht erfüllen, müssen sie angepasst oder neu verhandelt werden, um das Risiko von Rechtsstreitigkeiten zu vermeiden. Dies dürfte für eine sehr große Zahl von EBR-Vereinbarungen
zutreffen. Hierfür ist eine Übergangsfrist von nur zwei Jahren vorgesehen. Scheitern solche Verhandlungen, gelten danach nur noch die subsidiären Vorschriften ("EBR kraft Gesetz").
Neben den juristischen Feinheiten einer EBR-Vereinbarung werden die aktuelle Rechtsprechung zu EBR-Fragen und die Anwendung der EU-Standards in rechtlichen Zweifelsfällen besprochen.
- Wann ist der EBR für eine Frage zuständig? Fallbeispiele mit Arbeitsgruppen zum Begriff der "länderübergreifenden Angelegenheiten“
- Unsere EBR-Vereinbarung: Welchen rechtlichen Status hat sie nach Artikel 14 der neuen EBR-Richtlinie? Ist ein Update notwendig? Was geschieht bei Kündigung der EBR-Vereinbarung?
- Wie können Neuverhandungen der EBR-Vereinbarung durchgesetzt werden und worauf ist dabei besonders zu achten?
- Definition von "strukturellen Änderungen“ im Sinne von Artikel 13 der EU-Richtlinie
Abbildung der Arbeitsbedingungen des Lenkungsausschusses in der EBR-Vereinbarung - Wie können Beteiligungsverfahren auf europäischer und nationaler Ebene verzahnt werden?
- Welche Sanktionen gibt es bei Verletzung der EBR-Rechte?
- Besprechung einschlägiger Gerichtsverfahren in Deutschland, Frankreich, England, Irland, Österreich und Italien
Ihre Referenten:
Dr. Werner Altmeyer, Hamburg |
Ralf-Peter Hayen, Berlin |