Wer zahlt die Seminarkosten?

 

Rechtsgrundlage für die Seminar- und Tagungsteilnahme

  • Mitglieder von Europäischen Betriebsräten und Besonderen Verhandlungsgremien aus Ländern der EU sowie aus Norwegen, Island und Liechtenstein können unter Berufung auf Artikel 10 Abs. 4 der EU-Richtlinie 2009/38/EG eine Kostenübernahme und Freistellung bei der zentralen Leitung beantragen.
  • Meist sieht die EBR-Vereinbarung bzw. die SE-Beteiligungsvereinbarung einen Schulungsanspruch ausdrücklich vor. Dieser gilt in der Regel auch für Delegierte aus dem Vereinigten Königreich, der Schweiz und anderen Nicht-EU-Ländern.
  • Mitglieder Europäischer Betriebsräte, die deutschem Recht unterliegen, können nach § 38 Abs. 1 des deutschen EBR-Gesetzes teilnehmen.
  • Mitglieder von SE-Betriebsräten, die deutschem Recht unterliegen, können nach § 31 des SE-Beteiligungsgesetzes teilnehmen.
  • Deutsche Betriebsratsmitglieder können auch nach § 37 Abs. 6 des Betriebsverfassungsgesetzes teilnehmen (siehe Kurzleitfaden zum Schulungsanspruch sowie das Urteil rechts).

 

Einige praktische und rechtliche Fragen

 

Seit Juni 2011 haben Europäische Betriebsräte, sofern sie der neuen Gesetzgebung unterliegen, sowie alle Besonderen Verhandlungsgremien einen Rechtsanspruch auf Weiterbildung. Vorher galt dies nur für 60% aller Europäischen Betriebsräte, bei denen es die EBR-Vereinbarung ausdrücklich vorsah. In der Praxis stellen sich dennoch eine Reihe von Fragen, wie dieser Rechtsanspruch konkret genutzt werden kann.

 

 

  • Frage 1: Welche Schulungen sind in einem internationalen Umfeld erforderlich?
  • Frage 2: Wer trägt die Kosten, die Europazentrale oder die lokale Niederlassung?
  • Frage 3: Gilt der Rechtsanspruch nur für Inhouse-Schulungen?
  • Frage 4: Kann die zentrale Leitung Schulungsanfragen verweigern?
  • Frage 5: Wer entscheidet über die Auswahl des Seminaranbieters?

 

Antworten auf diese Fragen gibt es hier >>>

Arbeitsgericht bejaht Schulungsanspruch

Im Mai 2009 urteilte das Arbeitsgericht Hamburg, dass Betriebsräte einen Schulungsanspruch zum EBR-Recht auf Grundlage von § 37 Abs. 6 Betriebs-verfassungsgesetz haben.

 

Einzelheiten zum Urteil können bei uns nachgefragt werden.

 

 

 

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